Zum Inhalt springen

Förderprogramm „Klimaschutz in gemeinnützigen Vereinen und Organisationen im Kreis Borken“

Mit dem am 20.06.2023 vom Kreistag beschlossenen Förderprogramm „Klimaschutz in gemeinnützigen Vereinen und Organisationen im Kreis Borken“ unterstützt der Kreis Borken gezielt gemeinnützige Akteure aus dem Kreisgebiet in ihren Bemühungen für den Klimaschutz.

Im Zuge dessen sollen insbesondere die Effizienzsteigerung von Gebäuden sowie der Ausbau erneuerbarer Energien vorangetrieben werden. Dies gilt speziell für den Umstieg auf regenerative Energiequellen im Wärmesektor. Indem der Fokus auf gemeinnützige Vereine und Organisationen gelegt wird, soll gleichzeitig das oftmals ehrenamtliche Engagement im Kreis Borken unterstützt werden.

Der Kreis Borken fördert

  • die Umstellung von Ölheizungen, Gasheizungen und Gasbrennwertheizungen auf Wärmepumpe* oder Biomasseheizungen zu 90% (Fördergegenstand 1);
  • den Austausch von Fenstern/Außentüren zu 90% (Fördergegenstand 2);
  • sowie freiwillige Energieberatungen im Zusammenhang mit Fördergegenstand 1 und/oder 2 bis zu 100% (Fördergegenstand 3)

im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Für Fördergegenstand 1 und 2 kann maximal ein Zuschuss in Höhe von je 50.000€ gewährt werden (in Summe max. 100.000€ je antragstellendem gemeinnützigen Verein/ Organisation).

Für die freiwillige Energieberatung durch eine/n gelistete/n Energieeffizienzexpert/in kann maximal ein Zuschuss von 1.000€ gewährt werden. Für die Beantragung der Fördergegenstände 1 und 2 ist die unter Fördergegenstand 3 geförderte Energieberatung eine freiwillige Ergänzung und kann optional mit beantragt werden.

*Sofern mit der Installation einer Wärmepumpe die Installation einer PV-Anlage einhergeht, kann diese mit 100€ je kWp bezuschusst werden (bis maximal 3.000€). Voraussetzung ist, dass die PV-Anlage nicht als Volleinspeiseanlage betrieben wird.

Weitere Informationen und Förderbedingungen sind der Förderrichtlinie sowie den FAQs zu entnehmen.

Die Antragstellung wird an dieser Stelle ab 01.09.2023 über ein digitales Formular möglich sein.

Wichtig: Bitte halten Sie hierzu im Vorfeld folgende Unterlagen (pdf-Format) bereit:

  • Angebot des Fachbetriebs
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit

FAQs:

Antragsberechtigt sind im Kreis Borken ansässige gemeinnützige Vereine und Organisationen, die entweder steuerbegünstigt i.S.d. §§ 51 ff. AO sind oder deren Satzung (bzw. Gesellschaftsvertrag) grundsätzlich mit den Anforderungen der Steuerbegünstigung i.S.d. §§ 51 ff. AO vereinbar ist. Der Berechtigtenkreis ist somit gemäß § 52 AO grundsätzlich weit gefasst ist, da dort diverse Gründe für die Anerkennung von Gemeinnützigkeit angeführt werden.

Das Gründungsdatum des antragstellenden gemeinnützigen Vereins/Organisation muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens ein Jahr zurückliegen. Die gemeinnützigen Vereine und Organisationen müssen Eigentümer/in des Gebäudes bzw. erbbauberechtigt sein oder noch ein mindestens 10-jähriges Nutzungsrecht über die Immobilie nachweisen können. Im Falle eines Nutzungsrechts muss dieses – analog zum Gründungsdatum – zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens ein Jahr bestehen.

Zum einen muss ein Nachweis der gemeinnützigen Tätigkeit erfolgen. Dies erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer des zuständigen Finanzamts oder durch Vorlage der Satzung. Eines der Dokumente ist mit Antragstellung hochzuladen.

Zudem ist für jede geplante investive Maßnahme ein Angebot eines qualifizierten Fachbetriebs hochzuladen (folglich zwei unterschiedliche Angebote, sofern für Fördergegenstand 1 & 2 Fördermittel beantragt werden). Für die freiwillige Energieberatung muss kein Angebot eingereicht werden.

Aufgrund des Eigenanteils ist davon auszugehen, dass es im Interesse des Verein liegt, ein wirtschaftlich günstiges Angebot eines Fachbetriebs anzunehmen. Von der Forderung von Vergleichsangebot wird seitens des Kreises Borken in der Regel abgesehen, sofern das eingereichte Angebot plausibel erscheint.

Nein. Das Förderprogramm zielt explizit auf den Austausch alter, ineffizienter Heizungsanlagen bzw. Fenster/Eingangstüren ab.

Nein. Die gemeinnützigen Vereine und Organisationen müssen Eigentümer/in des Gebäudes bzw. erbbauberechtigt sein oder noch ein mindestens 10-jähriges Nutzungsrecht über die Immobilie nachweisen können. Hierzu ist ggf. auf Verlangen ein Nachweis zu erbringen.

Ja. Direkt mit dem Heizsystem zusammenhängende Komponenten, wie z.B. Heizkörper, sind förderfähig. Vorbereitende Arbeiten (Abbrucharbeiten bei Installation einer Fußbodenheizung, Verlegung der Wärmedämmung) sowie Folgegewerke (Estrich, Oberböden) hingegen sind nicht förderfähig.

Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder anderen Institutionen kumuliert werden, sofern dies im Rahmen der weiteren Programme möglich ist (bis maximal 100% der förderfähigen Gesamtkosten). Hierzu obliegt der/dem Antragstellenden eine Auskunftspflicht.

Innerhalb von 18 Monaten nach erfolgter Fördermittelzusage seitens des Kreises Borken muss die zu fördernde Anlage betriebsbereit sein. Sofern absehbar ist, dass sich die Maßnahmenumsetzung verzögert, kann auf begründeten Antrag eine Fristverlängerung gewährt werden.

Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, finden Sie hier die Kontaktdaten zum Förderprogramm:

Rouven Boland
klima@~@kreis-borken.de
02861/681-2501