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Achtung: Dienststellen der Kreisverwaltung Borken vorsorglich für den freien Publikumsverkehr geschlossen - Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Um die Funktionsfähigkeit der Kreisverwaltung zu gewährleisten und die Gefahr einer Weiterverbreitung des Coronavirus (beispielsweise in Wartezonen) zu vermindern, sind die Dienststellen mit Ausnahme der Ausländerbehörde für den freien Publikumsverkehr geschlossen. Dies geschieht aus Vorsorge, um das Funktionieren der Behörde im Interesse der öffentlichen Daseinsvorsorge sicherzustellen.
Ausländerbehörde:
Die Ausländerbehörde ist ab Montag, 25. Januar, nicht mehr für den freien Publikumsverkehr geöffnet. Damit trägt die Kreisverwaltung den neuen Anforderungen der Corona-Schutz-Verordnung NRW Rechnung. Dies gilt zunächst bis zum 14. Februar 2021. Anliegen sollen bis auf Weiteres möglichst per Telefon, E-Mail, Brief oder Einwurf von Unterlagen erledigt werden. In dringenden Fällen können darüber hinaus telefonisch Termine vereinbart werden. Dazu können Sie sich mit ihrer jeweiligen Sachbearbeiterin bzw. ihrem jeweiligen Sachbearbeiter in Verbindung setzen oder über die Zentrale der Kreisverwaltung, Tel. 02861/681-100, anrufen.
Führerscheine:
Die neuen, zurzeit geltenden Regelungen bezüglich der Führerscheinbeantragung und –abholung finden Sie auf der Seite „Auto & Verkehr“
Kfz-Zulassung:
Die Bearbeitung von Zulassungsvorgängen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online) in den drei Zulassungsstellen in Ahaus, Bocholt und Borken möglich. Außerbetriebsetzungen und Ersatzscheinausstellungen für nicht im Kreis Borken zugelassene Fahrzeuge werden derzeit nicht durchgeführt.
Jagdscheine:
Die Verlängerung von Jagdscheinen erfolgt zurzeit nur schriftlich. Der Antrag ist an die Anschrift: Kreis Borken, untere Jagdbehörde, Burloer Str. 93, 46325 Borken zu richten. Persönliche Vorsprachen in den Zulassungsstellen in Ahaus und Bocholt sind nicht möglich.
Elterngeldstelle:
Sprechstunden der Elterngeldstelle in der Nebenstelle des Kreises in Ahaus finden bis auf Weiteres nicht statt.
Gelbfieberimpfstelle:
Der Corona-bedingte Shut-down wird gelockert. Ab dem 28.07.2020 ist die Gelbfieberimpfstelle am Fachbereich Gesundheit des Kreises Borken wieder wie gewohnt dienstags und donnerstags Nachmittag geöffnet. Terminvereinbarung bitte bei Herrn Dr. Ettlinger unter 0170 3277636. Der Zutritt zum Kreishaus ist nur mit Mund-Nase-Schutz gestattet.
Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz:
Für die Einsichtnahme in ausgelegte Antragsunterlagen oder Genehmigungsbescheide im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nutzen Sie bitte vordringlich die Einsichtnahme über das Internet (www.kreis-borken.de/bauen-bekanntmachungen). Die Auslegungszeiträume werden auf Grund der Sondersituation bis zur Einwendungs- bzw. Klagefrist ausgeweitet. Sollte Ihnen eine Online-Einsicht nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte an die Immissionsschutzbehörde (Kontakte unten auf der Seite).
Öffnungszeiten des Fachbereiches "Bauen, Wohnen und Immissionsschutz":
- donnerstags: 8.00 - 18.00 Uhr
- freitags: 8.00 - 12.30 Uhr
Zentrale Auskunft:
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Tel. +49 2861 681-6725 oder +49 2861 681-6726.
Kreishaus in Borken
Burloer Str. 93
46325 Borken
Der Bauantrag ist gemäß § 70 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) schriftlich mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde (Kreis Borken) in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Bauantrag ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser zu unterzeichnen.

Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern durch Unterschrift anerkannt sein. Bauvorlageberechtigt ist, wer z.B. die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt führen darf oder wer als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurkammer ist und mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war.
Für Bauvorhaben im Stadtgebiet der Städte Ahaus, Bocholt, Borken oder Gronau ist der Bauantrag bei der betroffenen Stadt in zweifacher Ausfertigung einzureichen, da diese Städte selbst Bauaufsichtsbehörden sind.
Die aus dem Bauantrag resultierende Baugenehmigung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen worden sit. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auf schriftlichen Antrag - auch rückwirkend - jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
- Werden in der Planungsphase baurechtliche Probleme erkannt, sollte die Beratung durch die Baugenehmigungsbehörde in Anspruch genommen werden. So können rechtzeitig Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Kostenaufwändige Umplanungen und Ergänzungen, die mit Verzögerungen im späteren Verfahren verbunden sind, können so weitgehend vermieden werden.
- Der Bauantrag sollte grundsätzlich bei der Baugenehmigungsbehörde (Kreis Borken) und nicht bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung eingereicht werden (außer Städte Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau), damit alle zu beteiligenden Fachbehörden parallel angeschrieben werden können.
- Der Bauantrag ist in mindestens 3-facher Ausfertigung einzureichen. Damit die Beteiligung der Fachbehörden parallel durchgeführt werden kann, ist es ratsam noch weitere Antragsausfertigungen beizufügen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben vorab gerne Auskunft, welche Fachbehörden voraussichtlich zu beteiligen sind. Die ausreichende Anzahl von Bauvorlagen erspart übrigens schnell einige Wochen Bearbeitungszeit.
- Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er erhebliche Mängel auf, fordert die Baugenehmigungsbehörde unter Angabe der Gründe die Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, gilt der Bauantrag nach der Landesbauordnung als zurückgenommen und wird nicht weiter bearbeitet. In diesem Fall entstehen auch Gebühren. Da es hierdurch zu zeitlichen Verzögerungen kommt, wird dringend empfohlen, den Bauantrag mit vollständigen und mängelfreien Bauvorlagen einzureichen.
Aufgrund der umfangreichen und differenzierten Gebührenberechnung sind hier konkrete Angaben nicht möglich.
Beispielhaft sei jedoch die Gebührenberechnung für die Erstellung eines Wohnhauses erläutert:
Grundlage der Gebührenberechnung ist der Rauminhalt der Maßnahme. Für ein Wohnhaus mit ca. 750 m³ (Ein- und Zweifamilienwohnhaus) ist das Volumen des Wohnhauses mit dem landesdurchschnittlichen Rohbauwert für Wohnhäuser im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren von 123 €/m³ zu vervielfachen. Die errechnete Rohbausumme ist auf volle 500 € aufzurunden. Als Genehmigungsgebühr werden dann 6 v.T. der so ermittelten Rohbaukosten (92.500 €€), also 555 €€, festgesetzt.
Für die Bearbeitung einer Bauvoranfrage wird regelmäßig eine Gebühr in Höhe von 40 % der Baugenehmigungsgebühr erhoben.
Die Gebühr für die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung bzw. des positiven Vorbescheides beträgt 20 % der für die Baugenehmigung bzw. den Vorbescheid erhobenen Gebühr, höchstens 500 €€.
Die Mindestgebühr beträgt in allen Fällen 50 €€.
Aus folgenden Bereichen können Sie hier Formulare herunterladen:
Formulare nach den Vorgaben der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018), die für Verfahren ab Januar 2019 maßgeblich sind
Antrags-/Anzeigeformulare
Sonstiges
Formulare nach den Vorgaben der Landesbauordnung (BauO NRW 2000), die für Verfahren bis Ende 2018 maßgeblich sind
Datenschutzerklärung
Für die Genehmigung von Stallbauvorhaben ist eine Beurteilung durch den Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken erforderlich. Eine zügige Bearbeitung ist nur dann möglich, wenn die Bauvorlagen schon bei der Antragstellung alle notwendigen Informationen enthalten.
Ergänzende Betriebsbeschreibungen für Stallbauvorhaben
Formulare nach den Vorgaben der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018), die für Verfahren ab Januar 2019 maßgeblich sind
Sonstige Formulare
Formulare nach den Vorgaben der Landesbauordnung (BauO NRW 2000), die für Verfahren bis Ende 2018 maßgeblich sind.
Sonstige Formulare
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