Makler, Bauträger & Hausverwaltungen
Kontakte
Höing, Birgit | +49 2861 681-3005 | b.hoeing@~@kreis-borken.de |
Frau Völkering | +49 2861 681-3007 | s.voelkering@~@kreis-borken.de |
Öffnungszeiten & Adressen
Allgemeine Öffnungszeiten der Kreisverwaltung
- montags bis mittwochs:
8.00 - 12.30 Uhr, 14.30 - 16.00 Uhr - donnerstags: 8.00 - 18.00 Uhr
- freitags: 8.00 - 12.30 Uhr
Kreishaus in Borken
Burloer Str. 93
46325 Borken
Wer gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehen vermitteln, Bauträgertätigkeiten ausüben oder Wohnimmobilien verwalten will, benötigt hierfür eine Erlaubnis.
Nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) benötigt derjenige eine Erlaubnis, der gewerbsmäßig
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume bzw.
- den Abschluss von Darlehensverträgen (mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Absatz 1 Satz 1 GewO - Immobilienverbraucherdarlehen) vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will oder
- Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
- Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen oder
- das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten will (Wohnimmobilienverwalter).
Mit dieser Erlaubnis für Gewerbetreibende will der Gesetzgeber den Zugang zum Maklerberuf reglementieren, um den Verbraucher vor Vermögensschäden zu schützen.
Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) erteilt werden. Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind jedoch als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt hier jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis.
Die Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit besitzen. Wohnimmobilienverwalter müssen zusätzlich den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen.
Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind ab dem 01.08.2018 verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden; das gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Einzelheiten und Anforderungen an die Weiterbildung regelt die Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV. Nach § 15 b MaBV sind die betroffenen Gewerbetreibenden verpflichtet, Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen zu sammeln und auf Anforderung der zuständigen Behörde eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abzugeben.
Erlaubnisinhaber, die Bauvorhaben als Bauträger (Bauherr) oder Baubetreuer vorbereiten oder durchführen, sind verpflichtet, ihre Tätigkeiten jährlich prüfen zu lassen (§ 16 Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV). Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Wurde keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt, ist anstelle des Prüfberichtes eine entsprechende Erklärung (Negativerklärung) vorzulegen.
Wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwalten will, benötigt ab dem 01.08.2018 eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung. Es gilt aber eine Übergangsregelung bis zum 01.03.2019 für Gewerbetreibende, die vor dem 01.08.2018 bereits Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 01.08.2018 weiterhin ausüben wollen. Wohnimmobilienverwalter müssen neben der erforderlichen persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen.
Die Verwaltungsgebühr variiert je nach Umfang der beantragten Erlaubnis.
Bei der Erlaubnis für ein
- Maklergewerbe (§ 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO)
- Bauträger- und Baubetreuergewerbe (§ 34c Abs. 1 Nr. 3 a und b GewO)
- Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO)
wird die Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand berechnet.
Die Gebühr für eine Darlehnsvermittlung (§ 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO) wird nach dem wirtschaftlichen Vorteil berechnet.
Gebühren:
natürliche oder juristische Person 500,00 €
juristische Person / zwei Geschäftsführer 750,00 €
juristische Person / mehr als zwei Geschäftsführer 1000,00 €
Darlehensvermittlung 750,00 €
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