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Lebensmittelüberwachung / Verbraucherschutz

Kontakt

zentrale Anlaufstelle:

Mail: tiereundlebensmittel(at)kreis-borken.de
Tel.: +49 2861/681-3801

Tierarzt
Dr. Strotmann, Christian +49 2861 681-3941 c.strotmann@~@kreis-borken.de
Verwaltung (Überwachung)
Funke, Irene +49 2861 681-3818 i.funke@~@kreis-borken.de
Verwaltung (Grundsatzfragen)
Saß, Thomas +49 2861 681-3811 t.sass@~@kreis-borken.de

Rufbereitschaft
Den tierärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie montags - mittwochs bis 16:30 Uhr, donnerstags bis 18:00 Uhr und freitags bis 14:00 Uhr unter der Telefonnummer +49 2861 681-3801.
Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte in dringenden Einzelfällen an die Leitstelle des Kreises Borken unter Telefonnummer +49 2861 681-1272.

Öffnungszeiten & Adressen

Allgemeine Öffnungszeiten der Kreisverwaltung

  • montags bis mittwochs:
    8.00 - 12.30 Uhr, 14.30 - 16.00 Uhr
  • donnerstags: 8.00 - 18.00 Uhr
  • freitags: 8.00 - 12.30 Uhr

Kreishaus in Borken

Burloer Str. 93
46325 Borken

  • Überwachung der Herstellung und des Verkaufs von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Tabakerzeugnissen
  • Verbraucherschutz bei Lebensmitteln und bestimmten Artikeln des täglichen Bedarfs
  • Verbraucherbeschwerden
  • Beratung für Verbraucher und Gewerbetreibende

Die amtliche Lebensmittelüberwachung kontrolliert Betriebe, die Lebensmittel herstellen oder verkaufen. Der Verbraucherschutz erstreckt sich jedoch auch auf andere bestimmte Artikel des täglichen Bedarfs in Produktion und Verkauf (Kosmetika, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse).

Vor Ort werden unangemeldete Betriebskontrollen durchgeführt, um die allgemeine Hygiene bei der Herstellung zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher sicherzustellen. Aber auch die korrekte Kennzeichnung der Waren wird geprüft, um die Konsumenten vor Täuschungen zu schützen. In regelmäßigen Abständen werden von den hergestellten Waren Proben entnommen und zur Untersuchung weitergeleitet.

Verbraucher können Beschwerden einreichen, wenn sie verdorbene bzw. minderwertige Lebensmittel (bzw. Kosmetika, Bedarfsgegenstände oder Tabakerzeugnisse) gekauft haben oder die Produktionsbedingungen in einem Betrieb für mangelhaft halten. Bei möglichen Erkrankungen durch Lebensmittel wird ein Arztbesuch angeraten.

Dem Verbraucher werden diverse Broschüren angeboten, aus denen er sich allgemein über Lebensmittel informieren kann. Auch Gewerbetreibenden werden zu allen Themen, die die Lebensmittelüberwachung berühren, Beratungen in mündlicher (mit Terminvereinbarung) und schriftlicher (z.B. Merkblätter) Form angeboten.

Die Trinkwasserüberwachung sowie die Gesundheitsüberwachung von Mitarbeitern in Lebensmittelbetrieben erfolgen durch den Fachbereich Gesundheit.

Beschäftigung im Lebensmittelgewerbe nur mit vorheriger Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

1. Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt

Personen, die erstmalig in einer Metzgerei, einer Bäckerei, einem Gastronomiegewerbe etc. eine Tätigkeit aufnehmen, benötigen nach dem Infektionsschutzgesetz eine amtsärztliche Bescheinigung des Fachbereiches Gesundheit des Kreises Borken (oder eines anderen Gesundheitsamtes). Diese Bescheinigung erhalten alle, die an einer amtsärztlichen Belehrung über Meldepflichten und Tätigkeitsverbote bei bestimmten lebensmittelrelevanten Erkrankungen teilgenommen haben. Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht älter als 3 Monate sein.

Anmeldungen für die amtsärztliche Belehrung können Sie in der Online-Terminvereinbarung (siehe unten) vornehmen. Dort müssen Sie sich zunächst registrieren und können sich dann mit Ihren persönlichen Zugangsdaten über den Anmeldebutton einloggen und einen Termin buchen.

Das Anmeldeportal ist direkt unter dieser Adresse aufrufbar: https://borken.onlinebs.de

2. Einstellungs- und Wiederholungsbelehrung durch den Arbeitgeber

Bei Neueinstellungen und danach alle 2 Jahre muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter darüber hinaus erneut über die Meldepflichten und Tätigkeitsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz belehren. Die  Durchführung dieser Belehrungen muss der Arbeitgeber schriftlich festhalten. Ebenso muss der Arbeitgeber die amtsärztlichen Bescheinigungen seiner Mitarbeiter und die Nachweise über die von ihm durchgeführten  Belehrungen bei Neueinstellungen und den Wiederholungsbelehrungen im Betrieb bereithalten.

Merkblatt Belehrung IfSG incl. Bestätigung
 

Der Schutz der Gesundheit des Endverbrauchers, der die Lebensmittel verzehrt, ist die zentrale Aufgabe der Lebensmittelüberwachung. Um die Entstehung gesundheitsgefährdender Lebensmittel zu vermeiden, gibt es im deutschen und im europäischen Recht eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen.

Von zentraler Bedeutung für den Gesundheitsschutz sind die rechtlichen Regelungen, die seit dem 01.01.2006 im wesentlichen u.a. für den Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft im sogenannten Hygienepaket (EG-Verordnung Nr. 852/2004 und EG-Verordnung Nr. 853/2004) enhalten sind.

Das Land Nordrhein-Westfalen bietet seit langem in einem Internetportal Informationen im Sinne des § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) zu den Produkten an, bei denen durch die amtliche Lebens- und Futtermittelüberwachung mögliche Gesundheitsrisiken festgestellt oder die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgerufen worden sind.

Siehe Verbraucherwarnungen

Neben der Erhaltung der Gesundheit der Verbraucher ist der Schutz der Konsumenten vor Täuschungen die wichtigste Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung.

Es gibt Bestimmungen und Vereinbarungen über die Zusammensetzung vieler Lebensmittel, deren Einhaltung überprüft werden muss.

Außerdem gibt es Informationen über Qualität, Herkunft oder Bestandteile eines Lebensmittels, die der Verkäufer dem Verbraucher vor der Kaufentscheidung in geeigneter Weise sichtbar zur Verfügung stellen muss. Inhaltlich müssen diese Angaben natürlich zutreffen und deshalb überwacht werden.

Die nachfolgende Datei nennt einige Beispiele ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

Hygienische Mindestanforderungen auf Märkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen

Merkblatt Eier-Kennzeichnung

Merkblatt Glühwein und andere alkoholhaltige Heißgetränke im offenen Ausschank (11/2021)

Im Kreis Borken ansässige Lebensmittelunternehmen müssen dem Fachbereich Tiere und Lebensmittel die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe melden.

Nähere Einzelheiten zu dieser Meldepflicht und den zu verwendenden Meldebogen finden Sie in den nachstehenden Dateien.

Meldebogen für Lebensmittelbetriebe

Informationen zur Registrierung von Lebensmittelbetrieben

 

Meldepflichten für Lebensmittelunternehmen gemäß Zoonose-Verordnung erweitert

Die Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (Zoonose-Verordnung) ist zum 19.06.2020 geändert worden.

Mit der Änderung sind auch die Meldeverantwortlichkeiten für die Lebensmittelunternehmer erweitert worden.

Nähere Einzelheiten finden Sie in diesem Merkblatt

Nach § 44 a LFGB ist ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer verpflichtet, unter Angabe seiner Anschrift ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln den zuständigen Behörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. Die Mitteilung darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden verwendet werden.

Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln in anonymisierter Form die ihnen vorliegenden Untersuchungsergebnisse an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, welches vierteljährlich einen diesbezüglichen Bericht erstellt, um potentielle Probleme früher erkennen zu können.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (in Kraft getreten am 01.05.2012) ist für die Mitteilung nach § 44 a Abs. 1 Satz 1 LFGB eine digitale Datei (Datei für Lebensmittelunternehmer oder Datei für Futtermittelunternehmer) zu verwenden. Diese Datei sowie Ausfüllhinweise und viele weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des LANUV NRW.

Zuständige Kreisordnungsbehörde im Sinne des § 44 a LFGB ist der Kreis Borken. Ihre Datei übersenden Sie bitte in elektronischer Form (email) an: tiereundlebensmittel(at)kreis-borken.de

Zum 01.09.2012 ist eine Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Kraft getreten. Nachdem die Vorschrift aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster im April 2013 außer Vollzug gesetzt wrude, hat das Bundesverfassungsgericht im März 2018 entschieden, dass diese Norm zunächst bis April 2019 weiter angewendet werden darf. Danach sind die überwachenden Behörden verpflichtet, die Öffentlichkeit nach den gesetzlichen Vorgaben zu unterrichten über:

  1. Überschreitungen von gesetzlich festgelegten Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen bei Lebensmittel- und Futtermittelproben (§ 40 Abs. 1 a Nr. 1 LFGB)
  2. Gravierende Verstöße gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Gesundheit, dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, wenn in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro€ zu erwarten ist (§ 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFGB).

Die Informationen werden auf einem neuen Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie hier:

„Portal Lebensmitteltransparenz NRW“

Die Veröffentlichung dieser Informationen dient der Schaffung von Transparenz. Es handelt sich nicht um „Verbraucherwarnungen“ im Sinne des § 40 Abs. 1 LFGB oder Informationen über eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer, welche in erster Linie dem Zweck der Gefahrenabwehr dienen.

Wenn Sie sich nach dem Verzehr eines Lebensmittels unwohl fühlen oder man Ihnen verdorbene Lebensmittel verkauft hat,  können Sie dies den Mitarbeitern der Lebensmittelüberwachung melden. Außerhalb der normalen Dienstzeiten können Sie sich an die Rufbereitschaft wenden.

Um erfolgreich tätig werden zu können, benötigen wir folgende Informationen, die wir auf Wunsch vertraulich behandeln:

  • Ihren Namen, Ihre Anschrift und Telefonnummer (v.a. für Rückfragen, wir bearbeiten allerdings auch anonyme Anzeigen)
  • Beschwerdegrund?
  • Wann und wo gekauft bzw. verzehrt?
  • Wie aufbewahrt?
  • Erkrankung, Symptome, behandelnder Arzt? (Bitte bedenken Sie, dass meistens einige Stunden bis Tage vergehen, bis ein Lebensmittel eine Erkrankung auslöst. Deshalb sollte die Liste der verzehrten Lebensmittel einschließlich der privat hergestellten mindestens einen Tag zurückreichen)

Die erforderlichen Ermittlungen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung sind für den beschwerdeführenden Verbraucher kostenlos. Im öffentlichen Interesse durchgeführte Laboruntersuchungen sind ebenfalls kostenlos.

Informieren Sie uns auch, wenn Sie in einem Betrieb unhygienische Zustände festgestellt haben. Wir gehen solchen Beschwerden durch Kontrollen in unseren Betrieben nach.

Selbstverständlich können Sie sich auch mit Beschwerden zu Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Tabakerzeugnissen an uns wenden.

Den tierärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie montags - mittwochs bis 17:00 Uhr, donnerstags bis 18:00 Uhr und freitags bis 14:00 Uhr unter der Telefonnummer +49 2861 681-3801.
Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte in dringenden Einzelfällen an die Leitstelle des Kreises Borken unter Telefonnummer +49 2861 681-1272.