Tierseuchen
Tierärztin | ||
Dr. Kerkhoff, Michael | +49 2861 681-3866 | m.kerkhoff@~@kreis-borken.de |
Verwaltung | ||
Kohler, Annegret | +49 2861 681-3807 | a.kohler@~@kreis-borken.de |
Frau Junker | +49 2861 681-3813 | s.junker@~@kreis-borken.de |
Brandt-Rudorf, Stefani | +49 2861 681-3809 | s.brandt-rudorf@~@kreis-borken.de |
Tierarzt IBR/IPV, BVD und AK | ||
Eßeling, Melanie | +49 2861 681-3817 | m.esseling@~@kreis-borken.de |
Tierärztin IBR/IPV, BVD und AK | ||
Dr. Ebbing, Sophia | +49 2861 681-3877 | s.ebbing@~@kreis-borken.de |
Tierärztin Bienenseuchen | ||
Dr. Praha, Ellen | +49 2861 681-3875 | e.praha@~@kreis-borken.de |
Rufbereitschaft
Den tierärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie Montags – Mittwochs von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags bis 12.30 Uhr unter der Telefonnummer +49 2861 681-1272.
Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte in dringenden Einzelfällen an die Leitstelle des Kreises Borken unter Telefonnummer +49 2861 681-1272.
Öffnungszeiten & Adressen
Telefonische Servicezeiten der Kreisverwaltung
- montags bis donnerstags:
8.30 - 16.00 Uhr - freitags: 8.30 - 12.30 Uhr
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass persönliche Besuche in den Dienststellen der Kreisverwaltung mit Ausnahme der Ausländerbehörde nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich sind. Termine werden dabei auch unabhängig von diesen telefonischen Servicezeiten angeboten.
Kreishaus in Borken
Burloer Str. 93
46325 Borken
Um das Auftreten von Tierseuchen zu verhindern, wird die Gesundheit von Tieren regelmäßig überprüft. Schon bei Verdacht von Tierseuchen werden schnellstmöglich alle erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen eingeleitet. Bestimmte hochansteckende Tierseuchen sind anzeigepflichtig, z. B. Schweinepest, Maul- und Klauenseuche, Faulbrut bei Bienen. Hierbei ist der Tierhalter und der bestandsbetreuende Tierarzt verpflichtet den Verdacht unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.
Die staatliche Tierseuchenbekämpfung dient in erster Linie dem Schutz vor Krankheiten, die von Tier zu Tier oder vom Tier auf den Menschen übertragen werden können. Ferner werden gefährliche Tierseuchen bekämpft, da sich der einzelne Tierhalter nicht ausreichend schützen kann oder die Seuchen ihn existentiell bedrohen. Um einen wirtschaftlich erheblichen Schaden für eine größere Anzahl von Tierhaltern in einer Region abzuwenden werden bei Seuchenausbrüchen größeren Schutzzonen gebildet.
Grundvoraussetzung für eine effektive Tierseuchenbekämpfung ist eine umfassende Datenermittlung, die von einer Registrierung und Erfassung der landwirtschaftlichen Betriebe über die Kennzeichnung der einzelnen Tiere sowie der Erfassung der Handelswege reicht. Beim Ausbruch von Seuchen werden unverzüglich weitreichende Maßnahmen für den betreffenden Bestand, ggf. für die Region, ergriffen, die über Bestandssperre, Abgabeverbote von Tieren, Tötungsmaßnahmen, Gebietssperren (Errichtung von Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten) bis zum totalen Verbringungsverbot reichen. Es ist wichtig, möglichst früh Krankheitserscheinungen in Tierbeständen zu erkennen. Das geschieht u.a. über staatliche Überwachungsprogramme. Hierzu werden in regelmäßigen Abständen Blut-, Milch- oder Kotuntersuchungen durchgeführt. Unter besonderer Beobachtung stehen Tiere, die aus Drittländern eingeführt bzw. aus EG-Ländern nach Deutschland verbracht werden. Ziel all dieser Maßnahmen ist es, die Menschen vor Zoonosen und einzelne Tierbestände, Regionen bis hin zum gesamten Bundesgebiet vor Seuchen und finanziellen Schäden zu schützen.
Informationen zur Tierseuchenlage finden Sie auf der Internetseite des Bundesforschungsinstituts für Tiergesundheit, des Friedrich-Löffler-Instituts, dem Tierseucheninformationssystem.
Rechtliche Grundlagen:
VO (EU) 2016/429 sowie weitere delegierte Verordnungen EU
Tiergesundheitsgesetz
Viehverkehrsverordnung
Binnenmarkttierseuchenschutz-VO
Durchführungsverordnungen des Bundes und des Landes NRW zu einzelnen Seuchen
Unsere Mitteilungen:
- Informationen zur Afrikanischen Schweinepest
Appell von Landrat Dr. Zwicker, Heinrich Emming (Kreislandwirt Borken), Ludger Schulze Beiering (Vorsitzender Landwirtschaftlicher Kreisverband Borken) und Hendrick Schulze Beikel (Kreisjagdberater Borken)
(Hinweis: Der Link führt auf das Videoportal YouTube*)
- Pressemitteilung vom 11.09.2020
Was ist die Afrikanische Schweinepest?
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine durch einen Virus hervorgerufene Infektionskrankheit, die ausschließlich Schweine – Haus- und Wildschweine – betrifft. Die Afrikanische Schweinepest ist hochansteckend und für die Schweine meist tödlich. Der Erreger (African Swine Fever Virus (ASFV)) kam ursprünglich nur in afrikanischen Ländern vor. 2007 traten erste Infektionen mit der Tierseuche in Russland und Georgien auf, seit 2014 sind mehrere osteuropäische Staaten und zuletzt auch Belgien betroffen.
Seit September 2020 hat das ASP-Infektionsgeschehen offiziell die deutsche Wildschweinpopulation in Brandenburg und Sachsen erreicht. Die Zahl der nachgewiesenen Infektionen steigt seitdem kontinuierlich an. Das Verschleppungsrisiko innerhalb der Wildschweinpopulation ist als hoch einzustufen.
Im Juli 2021 wurde erstmals eine Übertragung auf einzelne Hausschweinebestände in Brandenburg nachgewiesen. Hierbei handelt es sich um kleine Hobbyhaltungen sowie eine Freilandhaltung.
Ist die Krankheit für Menschen gefährlich?
Für den Menschen ist das ASP-Virus ungefährlich. Auch für andere Tiere besteht keine Ansteckungsgefahr.
Wie wird die ASP übertragen?
Übertragen wird die Krankheit hierzulande entweder direkt von Tier zu Tier oder über kontaminierte Gegenstände, beispielsweise auch über Speisereste (Fleisch- und Wurstwaren) oder Jagdkleidung. Im ursprünglichen Verbreitungsgebiet, in den afrikanischen Ländern, kann die Erkrankung über Lederzecken übertragen werden. Dieser Übertragungsweg spielt aber in den hiesigen Breiten keine Rolle.
Was ist zu tun, wenn ich ein totes Wildschwein finde?
Verendet aufgefundene Wildschweine sind unverzüglich dem Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken zu melden (02861-681-3801 oder tiereundlebensmittel(at)kreis-borken.de).
Alternativ steht die App Tierfund-Kataster in den Stores zum Download bereit:
Wie wird die Erkrankung behandelt?
Eine Behandlung ist nicht möglich. Anders als gegen die Klassische Schweinepest (KSP) gibt es gegen die ASP keinen Impfstoff. Es können ausschließlich hygienische Maßnahmen und Populationsregulation zur Bekämpfung eingesetzt werden.
Welche Präventionsmaßnahmen gibt es?
Eine der wichtigsten Maßnahmen, die von der Sachverständigengruppe ASP des Landes NRW gefordert wird, ist die Reduzierung der Wildschweindichte. Des Weiteren ist die Information der Bevölkerung über das Risiko, das von unsachgemäß entsorgten virushaltigen Lebensmitteln ausgeht, ein wesentlicher Punkt. Nicht ordnungsgemäß entsorgte Abfälle, insbesondere auf Autobahnraststätten und Parkplätzen, stellen die größte Eintragsquelle für ASP in die Wildschweinpopulation dar. Appell: Bitte entsorgen Sie keine Lebensmittelreste in freier Natur oder in offenen, leicht zugänglichen Mülleimern.
Für Hausschweinehalter ist dringend zu empfehlen, die notwendigen Biosicherheitsmaßnahmen für den jeweiligen Betrieb einzuhalten. Zur besseren Beurteilung der Situation im eigenen Betrieb kann die ASP-Risikoampel genutzt werden, die unter www.risikoampel-uni-vechta.de frei zugänglich ist. Sie wurde durch die Universität Vechta in Zusammenarbeit mit dem Friedrich-Löffler Institut sowie einem bundesweit aufgestelltem Expertenteam erarbeitet.
Was passiert im Falle eines Ausbruchs?
Bricht die Tierseuche unter Wildschweinen aus, werden um den Fundort des Wildschweines nach den Vorschriften des EU-Tierseuchenrechts verschiedene Restriktionszonen (Sperrzone I - III) mit unterschiedlichem Radius eingerichtet, in denen jeweils abgestuft unterschiedlich starke Beschränkungen für die Schweinehalter, Bewohner und Spaziergänger (z.B. Betretungsverbote, Anleinpflicht für Hunde) etc. gelten.
Bricht die Tierseuche bei Hausschweinen aus, wird ein Sperrbezirk mit einen 3-km-Radius und ein Beobachtungsgebiet mit einen 10-km-Radius um den betroffenen Betrieb eingerichtet, in denen ebenfalls abgestuft unterschiedlich starke Beschränkungen für Schweinehalter gelten.
Um zu verhindern, dass die ASP in Schweinebeständen eingeschleppt wird oder sich aus einem bereits unentdeckt infizierten Schweinebestand weiterverschleppt wird, gelten umfangreiche Schutzmaßnahmen und Vermarktungsbeschränkungen, die zu existentiellen Problemen für die Betriebe führen können.
Allgemeine Informationen zur ASP:
Informationen des LANUV zur ASP incl. Merkblätter für Pilzsammler, Landwirte und Jäger
Video des Umweltministeriums NRW: Afrikanische Schweinepest - NRW ist vorbereitet
Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
ASP-Status für schweinehaltende Betriebe
Im Falle des Nachweises des Erregers der Afrikanischen Schweinepest bei einem verendeten oder einem erlegten Wildschwein werden nach den rechtlichen Vorgaben des EU-Tierseuchenrechts weiträumige Restriktionszonen (Sperrzone I-III) rund um den Fund- bzw. Erlegungsort eingerichtet. Das Verbringen von Schweinen (Zuchtschweine, Mastferkel und Schlachtschweine) innerhalb oder aus den Restriktionszonen heraus, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Ausnahmegenehmigung möglich.
Durch die im April 2021 in Kraft getretenen Änderungen im europäischen Tierseuchenrecht wird das freiwillige Programm zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in schweinehaltenden Betrieben nicht unter den bisher geltenden Rahmenbedingungen fortgesetzt. Die Weiterführung des vom Land NRW ins Leben gerufenen beihilfegeförderten Früherkennungssystemes bleibt dennoch weiter möglich. Die Regelungen des neuen EU-Tierseuchenrechts (Durchführungs-VO 2023/594) ermöglichen es durch zeitnah vor dem Verbringen durchgeführte Untersuchungen, die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung kurzfristig zur erfüllen.
Die bisherigen drei Säulen als Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung zum Verbringen, bleiben weiter gültig. Konkret sind dies:
- Negative virologische Untersuchung von Falltieren (> 60 Tage alt) innerhalb von 15 Tagen vor dem Verbringen
- Klinische Untersuchung des Gesamtbestandes innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen
- Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen im Betrieb (ein malige amtliche Kontrolle)
Die klinische Untersuchung der Gesamtbestandes durch einen amtlichen Tierarzt (amtliche Beauftragung der Hoftierärzte) muss regelmäßig wiederholt werden. In den Sperrzonen I und II sind jährlich 2 Untersuchungen im Abstand von mindestens 4 Monaten erforderlich und in der Sperrzone III sind Untersuchungen im Abstand von höchstens 3 Monaten notwendig.
Die Pflicht zur klinischen Untersuchung innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen bleibt für jeder Tiersendung bestehen.
Um im Seuchenfall besser vorbereitet zu sein, wird schweinehaltenden Betrieben angeboten die vorhandenen Biosicherheitsmaßnahmen im Rahmen der üblichen Fachrechtskontrollen durch den Fachbereich Tiere und Lebensmittel vorab überprüfen zu lassen. Dieser “amtliche Biosicherheitscheck” ist für die Betriebe gebührenfrei und erfolgt anhand der Checkliste Biosicherheit im Rahmen der üblichen Schwerpunkt- und Fachrechtskontrollen. Ferner hat der Tierhalter/die Tierhalterin der Veterinärbehörde den Betriebsplan Biosicherheit für die Genehmigung zur Verbringung von Schweinen aus Restriktionszonen vorzulegen. Hilfestellung bietet das Muster Betriebsanweisung, die Landwirte bei der Umsetzung der Maßnahmen unterstützen soll.
Für eine Eigenkontrolle können Betriebe sowohl die ASP-Riskoampel der Universität Vechta (www.risikoampel-uni-vechta.de) als auch die Checkliste zur Beurteilung der Biosicherheit es bisherigen Früherkennungsprogramms nutzen.
Den Antrag auf Teilnahme am Früherkennungssystem "ASP-Statusbetrieb" erfolgt über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Tierseuchenkasse.
Hier stellen wir Ihnen das aktuelle Anschreiben der Tierseuchenkasse vom 07.01.2022 zur Verfügung.
Eine Übersicht der Voraussetzungen zur Anerkennung als ASP-Statusbetrieb finden Sie im beigefügten Merkblatt.
Die Aujeszkysche Krankheit (AK) ist eine weltweit verbreitete, virusbedingte und hochansteckende Viruserkrankung vieler Säugetierarten, wobei das Schwein der Hauptwirt ist. Hauptsymptome dieser Krankheit sind Fieber, Lähmungserscheinungen, sowie Atemwegserkrankungen und Aborte.
Durch strikte nationale Bekämpfungsmaßnahmen konnte die AK in Deutschland beim Hausschwein getilgt werden und Deutschland gilt seit 2003 offiziell als AK-frei. Im Zuge der Einführung des Europäischen Tiergesundheitsrechtsaktes (AHL) hat Deutschland den Status „frei von einer Infektion mit AK in Bezug auf gehaltene Schweine“ erhalten und wurde entsprechend in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 gelistet.
Zur Aufrechterhaltung des Seuchenfreiheitsstatus Deutschlands gelten fortan die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 niedergelegten Bedingungen. Diese beinhalten, dass in einer Stichprobenauswahl der vorhandenen Schweinebetriebe anhand eines Stichprobenschlüssels die Schweine zu untersuchen sind.
Eine Unterscheidung zwischen Mast- und Zuchtbetrieb findet nicht mehr statt.
Der Stichprobenumfang wird aufgrund folgender Tabelle festgelegt:
Anzahl Schweine | Anzahl Proben |
1 - 10 | alle Tiere, jedoch maximal 8 |
11 - 20 | 10 |
21 - 30 | 11 |
31 - 60 | 12 |
61 - 200 | 13 |
> 201 | 14 |
Die Betriebe, die für diese Stichproben vorgesehen sind, erhalten vom Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken eine gesonderte schriftliche Untersuchungsaufforderung mit der Bitte, die Blutprobenentnahme durch den Hoftierarzt durchführen zu lassen.
Das Bovine-Herpesvirus-Typ 1 (BHV-1) ist der Erreger einer ansteckenden Viruserkrankung der Rinder (IBR/IPV).
Nach einem umfangreichen Sanierungsprogramm hat die gesamte Bundesrepublik Deutschland am 12.06.2017 von der Europäischen Union den Status als „amtlich anerkannt BHV-1 frei“ erhalten. Diese Anerkennung als amtlich anerkannt IBR/IPV-frei ist auch unter dem neu eingeführten EU-Tiergesundheitsrecht weiterhin gültig.
Der Status "IBR/IPV-frei" ermöglicht es, unsere Rinderbestände durch erweiterte Anforderungen an das Verbringen (sog. zusätzliche Garantien) besser vor Neuinfektionen mit dem bovinen Herpesvirus zu schützen. Der Handel mit anderen IBR/IPV-freien Regionen wird dadurch erleichtert.
Die Überwachung und mögliche Bekämpfungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Status werden durch den Tiergesundheitsrechtsakt der Europäischen Union geregelt (VO (EU) 2020/689).
Durch Biosicherheitsmaßnahmen lässt sich die Gefahr eines Eintrages eines IBR/IPV-Ausbruchs wirksam reduzieren. Nähere Hinweise finden Sie im „Hygieneleitfaden für die Rinderhaltung in NRW“.
Bei Fragen bezüglich regelmäßiger Untersuchungspflicht wenden Sie sich bitte an Ihren Hoftierarzt. Grundsätzlich werden die bisher üblichen Untersuchungen vorerst beibehalten, da reine Monitoringuntersuchungen nach Stichprobenauswahl auf Grund der immer wieder auftretenden Ausbrüche in den letzten Jahren bundesweit als nicht ausreichend angesehen werden.
Spezielle Fragen, können Sie mit Herrn Dr. Kerkhoff, Tel.: 02861/681-3871 klären.
Die Tierseuchenkasse NRW zahlt unter gewissen Voraussetzungen Beihilfen zur frühzeitigen Erkennung von Tierseuchen. Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der Tierseuchenkasse NRW unter https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierseuchenkasse/leistungen/beihilfen/index.htm
Impfung gegen die Blauzungenkrankheit
Rinder, Schafe und Ziegen dürfen ab sofort mit den Serotypen 4 und 8 gegen die Blauzungenkrankheit geimpft werden, sofern ein inaktiver Impfstoff verwendet wird.
Die Impfgenehmigung geht mit einer Meldepflicht in der HI-Tier-Datenbank einher. Die Genehmigung in Form der Allgemeinverfügung ist befristet bis zum 31.12.2023 und ist für die Betroffenen gebührenfrei. Die Kosten der Impfung hat der Tierhalter allerdings selbst zu tragen (keine Beihilfe). Die Impfung ist vom Hoftierarzt durchzuführen.
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine ansteckende und anzeigepflichtige Tierseuche, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit hohe Tierverluste zur Folge haben kann. Die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit wird als Präventivmaßnahme durchgeführt.
Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Tierhalter mit Rinder-, Schaf- und/oder Ziegenbeständen auf dem Gebiet des Kreises Borken, die diese Tiere freiwillig gegen die Blauzungenkrankheit impfen lassen. Rechtsgrundlage für die Mitteilung ist § 4 Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung.
Interessante Informationen finden Sie auch unter folgenden Links:
www.tierseucheninfo.niedersachsen.de
sowie zu zugelassenen Impfstoffen unter:
Bekämpfung der BVD-Infektion (Bovinen Virusdiarrhoe-Virus)
Die Krankheitskomplex der BVD-Virus-Infektion ist weltweit verbreitet und verläuft bei immunkompetenten Rindern häufig subklinisch oder führt zu milden Krankheitssymptomen wie Diarrhoe, Fieber und Schleimhautveränderungen in der Maulhöhle. Ausnahmen stellen hochvirulente BVDV-Stämme dar, die zu schweren Erkrankungen mit hoher Letalität führen können. Bei tragenden Rindern wird das Virus über die Plazenta auf den Fetus übertragen. In Abhängigkeit vom Trächtigkeitsstadium kommt es zum Umrindern, zu Aborten, Missbildungen oder zur Geburt von persistent infizierten (PI) Kälbern.
Die Bundesverordnung vom 27.06.2016 in Verbindung mit der VO (EU) 2020/689 hat das Ziel, alle Virämiker (Dauerausscheider von BVD-Virus) zu erkennen und auszumerzen, um BVD-unverdächtige Bestände zu schaffen.
Somit dürfen seit dem 01.01.2011 nur noch BVD-unverdächtige Zucht- und Nutzrinder (u. a. auch Mastkälber und Fresser) aus einem Bestand bzw. in einen Bestand verbracht werden.
Es muss also bereits vor dem Verbringen für diese Tiere ein negatives BVD-Untersuchungsergebnis vorliegen und auch in der HIT-Datenbank dokumentiert sein. Dies gilt auch für das Verbringen auf Viehmärkte, Ausstellungen und in sog. Auftriebe.
Die Rinderhalter sind verpflichtet, alle Kälber, die ab dem 27.06.2016 in Ihrem Bestand geboren sind, innerhalb der ersten 20 Lebenstage untersuchen zulassen. Die Untersuchung erfolgt in der Regel bei den neugeborenen Kälbern mittels Gewebeohrstanzprobe, kann aber auch durch Blutprobe erfolgen.
In der Vergangenheit hat sich allerdings gezeigt, dass nicht wenige Kälber ohne BVD-Ergebnis auch aus nicht unverdächtigen Beständen abgegeben bzw. eingestallt worden sind. Dieses liegt hauptsächlich daran, dass die Ohrstanzproben zu lange bei den Landwirten gelagert werden und unter Umständen erst Wochen nach der Entnahme ins Labor gelangen.
Deshalb sind die Ohrstanzproben wöchentlich, spätestens jedoch nach 20 Tagen zu untersuchen. In Betrieben, in denen BVD-infizierte Rinder bereits aufgetreten sind, muss die Ohrstanzprobe sofort nach der Entnahme eingeschickt werden.
Die Ohrstanzohrmarken sind beim LKV Krefeld, Tel-Nr.: 0 21 51-4 11 12 00, Fax-Nr.: 0 21 51-4 11 12 49 kostenpflichtig zu bestellen.
Befinden sich in einem Bestand bereits BVD-negativ getestete Tiere, sind diese nicht erneut zu untersuchen, da ein Ergebnis lebenslang Geltung hat.
Werden bei der Untersuchung virologisch positive Tiere (Virämiker) ermittelt, so müssen diese unverzüglich ausgemerzt werden (entweder Schlachtung oder Tötung). Eine Beihilfe wird hierfür von der Tierseuchenkasse nicht mehr gezahlt.
Auch ein Tier, welches ein fragliches BVD-Ergebnis aufweist, gilt zunächst als BVD-infiziert. Dieses Tier ist mittels Blutprobe oder Ersatzohrmarke umgehend nach zu beproben.
Jedes einmal positiv oder fraglich getestete Tier zieht eine Bestandssperre nach sich!
In diesem Fall dürfen im Bestand Rinder ab dem Zeitpunkt der Feststellung der BVD-Infektion nicht aus dem Bestand verbracht werden, außer zum Schlachten. Dieses gilt auch für Kälber, die in reine Mastbestände eingestallt werden sollen.
Die Bestandssperre wird in die HIT-Datenbank eingetragen.
Der Besitzer eines betroffenen Bestandes hat alle Rinder, die noch nicht auf BVD untersucht worden sind auf BVD untersuchen zu lassen. Diese Untersuchungspflicht gilt für alle Bestände, in denen sich das betroffene Tier, dessen Muttertier oder dessen Nachkomme befinden.
In der HIT-Datenbank kann unter dem Menü-Punkt Allgemeine Funktionen zur Tiergesundheit und dann unter dem Button Einzeltierstatus BVD (frei zugänglich) der BVD Status von Rindern (z.B. vor Zukauf) abgefragt werden, in dem die Ohrmarkennummern dort eingeben werden.
Neuerungen im Hinblick auf die Bekämpfung der BVD seit Einführung des Tiergesundheitsrechtsaktes:
Mit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrechtsakt) am
21. April 2021 ergeben sich Änderungen hinsichtlich der Bekämpfung der BVD einschließlich der Vorgaben zur Impfung gegen BVD.
Von Nordrhein-Westfalen wurde bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Genehmigung eines Programms zur Tilgung von BVD eingereicht und ist mittlerweile genehmigt. Ziel dieses Tilgungsprogramms ist es, dass Nordrhein-Westfalen der Status „frei von BVD in Bezug auf gehaltene Rinder“ gewährt wird. In der Bundesrepublik Deutschland hat neben NRW auch Niedersachsen und Schleswig-Holstein ein genehmigtes Tilgungsprogramm für BVD. Die anderen Bundesländer sind bereits als BVD-frei von der Europäischen Union anerkannt.
Mit Genehmigung des Tilgungsprogramms sind auch erhöhte Gesundheitsanforderungen an Rinder, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach NRW verbracht werden, verbunden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den importierten Rindern um Zucht- oder Nutzrinder handelt. Für diese Tiere muss vorab im Rahmen der amtsärztlichen Abfertigung des Transportes ein negatives BVD-Untersuchungsergebnis vorliegen, welches durch die Veterinärbehörde des Versandlandes im Gesundheitszertifikat (sog. „TRACES-Dokument“) amtlich bestätigt wird.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des Seuchenfreiheitsstatus für eine Zone, wie z. B. Nordrhein-Westfalen, beinhaltet u.a. dass eine Impfung gegen BVD für gehaltene Rinder verboten ist.
Darüber hinaus gelten für geimpfte Tiere auch Verbringungsbeschränkungen. In einen Betrieb, der in einem BVD-freien Mitgliedsstaat oder einer solchen Zone liegt, dürfen nur nicht gegen BVD-geimpfte Tiere eingestallt werden.
In NRW ist daher ab dem 01.02.2022 die freiwillige Impfung gegen BVD verboten.
Nähere Einzelheiten besprechen Sie bitte mit Ihrem Hoftierarzt. Wenn nach diesem Gespräch noch Fragen ungeklärt bleiben, können Sie diese mit Herrn Dr. Kerkhoff, Tel.: 02861/681-3871 klären.
Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW hat zu erweiterten Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung des Eintrags und der Weiterverbreitung der Geflügelpest eine von zahlreichen Institutionen (u.a. Tierärztkammer, verschiedene landwirtschaftliche oder Geflügelwirtschaftsverbände) unterzeichnete, erneuerte gemeinsame NRW-Vereinbarungveröffentlicht.
Aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, deren natürliches Wirtsreservoir bei wildlebenden Wassergeflügel liegt. Influenzaviren treten in zwei Varianten (gering/hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9) auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.
Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Einzelne Subtypen von HPAIV, aber auch einige LPAIV können bei Exposition gegenüber einer hohen Infektionsdosis auch auf den Menschen übertragen werden und dort tödlich verlaufende Erkrankungen auslösen.
Downloads:
Anmeldung von Geflügelhaltungen bei der Tierseuchenkasse NRW
Abmeldung von Geflügelhaltungen bei der Tierseuchenkasse NRW
Umsetzung der Mindest-Biosicherheitsmaßnahmen in Kleintierhaltungen (gem. FLI)
Weitere Informationen:
Informationen für Halterinnen Halter "Der Geflügelpest erfolgreich vorbeugen" (Flyer des MLV)
Informationen des FLI zur Aviären Influenza
Informationen des LANUV zur Aviären Influenza
Informationen des LAVES zur Aviären Influenza
Überprüfung, Optimierung und konsequente Umsetzung der Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen
Amerikanische Faulbrut (AFB) im Kreis Borken
Nachdem in einem Bienenstand in der Gemeinde Reken die „Amerikanische Faulbrut“ ausgebrochen war, hatte der Fachbereich Tiere und Lebensmittel der Kreisverwaltung Borken dort einen Sperrbezirk gebildet, der nun mit Wirkung vom 17.03.2023 um 0.00 Uhr aufgehoben werden konnte. Die diesbezüglichen Allgemeinverfügungen finden Sie hier:
Allgemeinverfügung vom 15.03.2023 zur Aufhebung des Sperrbezirks (in kraft ab 17.03.2023)
Allgemeinverfügung vom 23.05.2022 zur Einrichtung eines Sperrbezirks mit Kartenausschnitt (außer kraft seit 17.03.2023)
Die AFB ist eine durch ein Bakterium (Paenibacillus larvae) hervorgerufene ansteckende Bienenseuche, bei der die Bienenbrut in ihren Zellen verfault (Faulbrut). Das Bakterium wird auf vielfältige Weise (räubernde Bienen, infizierter Futterhonig, infizierte Geräte und Beuten etc.) von Bienenvolk zu Bienenvolk verbreitet. Unter Umständen können von der Infektion bis zum Ausbruch der Seuche sogar Jahre vergehen, der Erreger selber kann als Spore über 30 Jahre in der Umwelt überleben.
Anders als in anderen Ländern ist in Deutschland die Bekämpfung der AFB mittels Antibiotika (Tetracycline) verboten. Daher sind in Deutschen Honigen auch keine Antibiotika enthalten.
Für Menschen ist die AFB absolut unbedenklich, der Erreger ist nur für Bienen gefährlich. Der Honig aus infizierten Völkern darf daher bedenkenlos vermarktet werden.
Grundsätzlich dürfen Bienen nur mit einer amtstierärztlichen Wanderbescheinigung von einem zum anderen Standort verbracht werden.
Hasenpest (Tularämie)
Die Hasenpest ist eine Infektionskrankheit, die auch auf Menschen übertragen werden kann. Daher sollte jeglicher Kontakt mit einem verendeten Feldhasen oder Wildkaninchen vermieden werden. Jeder Fall dieser Infektionskrankheit sowohl bei Menschen als auch bei Tieren ist meldepflichtig. Die Krankheit tritt nur sehr vereinzelt auf. Bei einem verendeten Feldhasen in Ahaus wurde im April 2021 die Hasenpest (Tularämie) festgestellt. Die Erkrankung tritt überwiegend bei wildlebenden Hasen und Wildkaninchen auf. Auffälligste Krankheitsanzeichen sind Schwäche, Mattigkeit, Abmagerung und verändertes Verhalten wie z.B. Ausbleiben des Fluchtreflexes.
Seit dem 1. Juli 2009 brauchen alle Pferde, Ponys, Esel, Zebras und sonstigen Einhufer, die bisher keinen Equidenpass (Pferdepass) haben, einen Pass und Transponder.
Weitere Informationen entnehmen Sie der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
oder aus dem Merkblatt der Deutschen Reiterlichen Vereinigung E.V ("Chippen von Pferden Transponderapplikation)
Den tierärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie Montags – Mittwochs von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags bis 12.30 Uhr unter der Telefonnummer +49 2861 681-1272.
Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte in dringenden Einzelfällen an die Leitstelle des Kreises Borken unter Telefonnummer +49 2861 681-1272.