Bauen: Teilungsgenehmigung
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Öffnungszeiten & Adressen
Dienststellen der Kreisverwaltung Borken bleiben mit Terminvereinbarung geöffnet
Wichtiger Hinweis in dem Zusammenhang: Persönliche Besuche sind mit Ausnahme der Ausländerbehörde weiterhin nur nach Terminvereinbarung möglich.
Ausländerbehörde:
Die Ausländerbehörde des Kreises Borken ist zu den gewohnten Servicezeiten (montags, dienstags und freitags: 08.00 -12.00 Uhr und donnerstags: 08.00 - 16.00 Uhr) für den freien Publikumsverkehr geöffnet. Eine persönliche Vorsprache unter Einhaltung der Hygieneregeln ist möglich. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht notwendig.
Führerscheine:
Die neuen, zurzeit geltenden Regelungen bezüglich der Führerscheinbeantragung und -abholung finden Sie auf der Seite „Auto & Verkehr“
Kfz-Zulassung:
Die Bearbeitung von Zulassungsvorgängen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online) in den drei Zulassungsstellen in Ahaus, Bocholt und Borken möglich.
Jagdscheine:
Ab dem 14. Februar 2022 ist wieder eine persönliche Antragsstellung für Jagdscheine mit vorheriger Terminvereinbarung beim Kreis Borken möglich. Eine vorherige Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich. Termine können ab sofort für die Zeit ab dem 14. Februar 2022 über https://kreis-borken.de/termin-jagdschein gebucht werden. Eine Übersicht über häufig gestellte Fragen und Antworten rund um die persönliche Antragstellung finden Sie hier. Die Jagdscheine können zunächst alternativ weiterhin auf schriftlichem Wege an die Anschrift: Kreis Borken, Untere Jagdbehörde, Burloer Str. 93, 46325 Borken beantragt werden.
Elterngeldstelle:
Die Elterngeldstelle ist für den freien Publikumsverkehr geschlossen. Eine telefonische Beratung erfolgt über die Servicerufnummer 02861/681-1466. Von zwischenzeitlichen Anfragen über den Bearbeitungsstand oder über den Eingang von Unterlagen bitten wir Abstand zu nehmen. Sie erhalten unaufgefordert Nachricht.
Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz:
Für die Einsichtnahme in ausgelegte Antragsunterlagen oder Genehmigungsbescheide im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nutzen Sie bitte vordringlich die Einsichtnahme über das Internet (www.kreis-borken.de/bauen-bekanntmachungen). Die Auslegungszeiträume werden auf Grund der Sondersituation bis zur Einwendungs- bzw. Klagefrist ausgeweitet. Sollte Ihnen eine Online-Einsicht nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte an die Immissionsschutzbehörde (Kontakte unten auf der Seite).
Öffnungszeiten des Fachbereiches "Bauen, Wohnen und Immissionsschutz":
- donnerstags: 8.00 - 18.00 Uhr
- freitags: 8.00 - 12.30 Uhr
Zentrale Auskunft:
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Tel. +49 2861 681-6725 oder +49 2861 681-6726.
Kreishaus in Borken
Burloer Str. 93
46325 Borken
Die Teilung eines bebauten Grundstückes bedarf gemäß § 7 Abs. 1 BauO NRW 2018 der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde. Die Teilung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der BauO NW oder den aufgrund der BauO NW erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Teilung zu entscheiden. Die Frist kann jedoch durch Zwischenbescheid um höchstens 2 Monate verlängert werden.
Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster nur übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
Hinweis: Statt einer aufwändigen (Recht / Kosten) Grundstücksteilung ist jedoch häufig die Bildung von Wohnungseigentum ausreichend um privat- oder steuerrechtliche Vorteile (bspw. Darlehen oder Abschreibungen) zu nutzen. Dazu benötigen Sie u.a. die Wohnungseigentumsbescheinigung.
Gemäß Nr. 2.5.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW (AVwGebO NW):
Pro gebildetem bebautem Grundstück je nach Verwaltungsaufwand 50 € bis 500 €€.
Es sind nach § 17 Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) entsprechende Antragsunterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen:
- amtlicher Lageplan (im Maßstab nicht kleiner als 1:500), der auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte, der nicht älter als 6 Monate sein darf, erstellt werden muss. Der Lageplan muss die nach § 17 Nr. 1 BauPrüfVO erforderlichen Angaben und Darstellungen enthalten. Der Lageplan muss von einem Katasteramt angefertigt oder von einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet werden.
- Bauzeichnungen nach § 4 BauPrüfVO der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind.