Reitkennzeichen, Reitregelung
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Kortboyer, Anke | +49 2861 681-7174 | a.kortboyer@~@kreis-borken.de |
Öffnungszeiten & Adressen
Allgemeine Öffnungszeiten der Kreisverwaltung
- montags bis mittwochs:
8.00 - 12.30 Uhr, 14.30 - 16.00 Uhr - donnerstags: 8.00 - 18.00 Uhr
- freitags: 8.00 - 12.30 Uhr
Kreishaus in Borken
Burloer Str. 93
46325 Borken
Jeder, der in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes, gültiges Kennzeichen führen. Dies gilt nicht nur für die Benutzung privater, sondern auch öffentlicher Straßen und Wege. Reitkennzeichen und Reiterplaketten werden im Kreis Borken von der Unteren Naturschutzbehörde ausgegeben.
Neben dem Radfahren und Wandern ist auch das Reiten eine Möglichkeit, die Landschaft ganz natürlich zu erkunden. Dabei hat der Reiter allerdings einige Regeln zu beachten.
Generell ist das Reiten in der freien Landschaft, auf öffentlichen Verkehrsflächen und auf privaten Straßen und Wegen erlaubt. Zur freien Landschaft zählen aber nicht der Wald, die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Stadt, Gemeinde) und die Grünflächen innerhalb einer bebauten Ortslage.
Nach der Reitregelung im Landesnaturschutzgesetz ist das Reiten im Wald auf Reitwegen, Straßen, Fahrwegen und Wanderwegen, die Fahrwege sind, erlaubt. Weiterhin ist das Reiten im Naturschutzgebieten auf allen Straßen und Fahrwegen erlaubt.
Reitregelung seit 01.01.2018
in der freien Landschaft | Straßen und Wege |
im Wald | Reitwege |
Straßen | |
Fahrwege | |
Wanderwege, die Fahrwege sind | |
Naturschutzgebiete | alle Straßen und Fahrwege |
Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes, gültiges Kennzeichen führen. Dieses Kennzeichen bezieht sich auf den Reiter/die Reiterin und besteht aus einer Tafel mit jährlich zu wechselnden farblichen Aufklebern (Reiterplaketten). Die Kennzeichen und/oder Reiterplaketten sind beim Kreis Borken gegen Entrichtung einer Reitabgabe und Verwaltungsgebühr zu erwerben und werden auf Nachfrage zugesandt.
Die Reitabgabe wird verwendet für die Anlage und Unterhaltung der Reitwege sowie für die Beseitigung von Schäden, die Grundstückseigentümern durch das erlaubte Reiten entstehen.
In dem Merkblatt "Aktuelle Regelungen zum Reiten in der freien Landschaft und im Wald" haben wir die o. g. Infos nochmals zusammengefasst.
Sie können die Reitkennzeichen telefonisch (siehe Kontakt) oder mit dem unten aufgeführten Formular bestellen.
Rechtliche Grundlagen: § 58 ff. Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Für Aufenthalt und Umgang in und mit Natur und Landschaft gelten Regeln, die in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Satzungen enthalten sind. Wer gegen diese Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Borken kann Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld ahnden.
Ordnungswidrigkeiten im Landschaftsrecht sind zum Beispiel:
- Beschädigung oder Beseitigung von gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen, wie z.B. Wallhecken oder mit öffentlichen Mitteln geförderte Landschaftselemente
- Verstöße in Schutzgebieten, die durch Landschaftsplan oder ordnungsbehördlicher Verordnung ausgewiesen wurden; z.B. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale
- Abbrennen, Beschädigen, Vernichten oder Niedrighalten von Bodendecke durch Einsatz chemischer Mittel auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und Wegrändern
- Betrieb, Errichtung oder Erweiterung eines Tiergeheges (Damwild, Rehe, Rotwild u.a.) ohne Genehmigung
- Roden, Abschneiden oder Zerstören von Wallhecken, Gebüschen, Röhricht- oder Schilfbeständen in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. eines Jahres
- Reiten in der freien Landschaft oder im Wald ohne ein gut sichtbares, beidseitig am Pferd angebrachtes gültiges Reitkennzeichen
- Abgraben ohne erforderliche Abgrabungsgenehmigung
Adressaten in Ordnungswidrigkeitenverfahren können Verursacher und Auftraggeber sein.
Je nach Schwere und Bedeutung des Verstoßes können Bußgelder bis zu 50.000 Euro€ verhängt werden. Richtwerte hierzu gibt der Bußgeldkatalog für Umweltschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Gebühren für Reiterplakette und Reitkennzeichen
Kauf eines neuen Reitkennzeichens
Einzelperson | Reiterhof | |
Reitabgabe | 25,00€ | 75,00 € |
Verwaltungsgebühr | 10,00€ | 10,00€ |
Auslagen | 4,50€ | 4,50€ |
Gesamtbetrag | 39,50€ | 89,50€ |
Verlängerung eines Reitkennzeichens
Einzelperson | Reiterhof | |
Reitabgabe | 25,00€ | 75,00€ |
Verwaltungsgebühr | 5,00€ | 5,00€ |
Auslagen | 0,50€ | 0,50€ |
Gesamtbetrag | 30,50€ | 80,50€ |
Reiterhöfe können die zugeteilten Kennzeichen an bei ihnen eingestellte Pferde ausleihen.
Die genannte Gebühr gilt für ein Pferd. Für jedes weitere Kennzeichen wird der Gesamtbetrag von 89,50 Euro (für die Verlängerung 80,50 Euro) fällig.