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Trinkwasseruntersuchung

Details

Um Schädigungen der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, zu vermeiden, ist es erforderlich Wasserversorgungsanlagen und das daraus geförderte Wasser für den menschlichen Gebrauch regelmäßig zu überprüfen. Dies gilt sowohl für Wasser der öffentlichen Trinkwasserversorgung als auch für Trinkwasser aus privaten Hausbrunnen. Um das zu gewährleisten, berät der Fachbereich Gesundheit Sie über die Durchführung der Untersuchungen und gibt Auskunft zu Fragen oder bei Problemen.

Um der Überwachungspflicht nachkommen zu können, besteht für nachfolgende Vorgänge eine Anzeigepflicht:

  • Erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage

  • Errichtung oder Inbetriebnahme einer zeitweisen Wasserversorgungsanlage

  • (Teilweise-)Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage

  • bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage

  • Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage

Öffentliche Trinkwasserversorgung

Im Kreis Borken versorgen zwölf Trinkwasserversorgungsunternehmen etwa 94 % der Bevölkerung mit Trinkwasser aus dem öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz. Dazu nutzen die Versorgungsunternehmen eine Vielzahl von Grundwasserbrunnen in zwölf Wasserwerken und befördern das Trinkwasser über spezielle Trinkwasserbehälter an die Verbraucher.

Im Rahmen der Trinkwasserüberwachung werden regelmäßig Prüfungen der Trinkwasserversorgungsanlagen (Wasserwerke, Trinkwasserbehälter, usw.) vor Ort sowie monatlich Kontrollen der gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen mikrobiologischen und chemischen Trinkwasseruntersuchungen durchgeführt.

Eigenwasserversorgung (Hausbrunnen)

Etwa 6 % der Bevölkerung im Kreis Borken ist nicht an das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz angeschlossen und muss sich deshalb über eigene Hauswasserversorgungs- bzw. Brunnenanlagen (Kleinanlagen) mit Trinkwasser versorgen. Auch diese Anlagen werden durch den Fachbereich Gesundheit überwacht.

Als freiwilliges Serviceangebot bietet der Kreis an, dass die Vermittlung der Trinkwasseruntersuchung durch den Kreis erfolgen kann. Hierzu wird das ausgefüllte Formular "Dauerauftrag zur Untersuchung der Wasserqualität" benötigt. Damit kann ein Sonderpreis genutzt werden, der durch die Sammeluntersuchungen ermöglicht wird. Dies dient auch der Verwaltungsvereinfachung. Das Vertragsverhältnis besteht zwischen Brunneneigentümer und Labor.

Legionellenuntersuchungen in Mietobjekten

Die aktuelle Trinkwasserverordnung sieht vor, dass Großanlagen in Warmwasser-Installationen größerer Mietwohngebäude überwacht werden. Die Überwachung derartiger Anlagen beinhaltet eine regelmäßige Untersuchungspflicht auf Legionellen. Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 l und/oder 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle. Die Untersuchungen auf Legionellen sind von den Betreibern der Anlagen ohne weitere Aufforderung zu veranlassen.

Trinkwasseruntersuchung bei gewerblichen Anlagen

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) definiert alle Anlagen, die Trinkwasser an Dritte abgeben oder für den menschlichen Gebrauch zur Verfügung stellen, als B-Anlagen. Dritte sind Verbraucher, Nutzer oder Angestellte. Dazu zählen alle Anlagen bei Vermietung oder Verpachtung.

Bei diesen Anlagen muss alle drei Jahre ein großer Parameter-Umfang untersucht werden (s. Downloads). Hinzu kommen jährliche erweiterte mikrobiologische Untersuchungen. Eine Veränderung/Verringerung von Probenumfang und/oder -häufigkeit kann über die Durchführung einer Risikobewertung (=RAP) beantragt werden. Eine solche Risikobewertung (§ 14  Abs. 2a TrinkwV) muss durch eine Person mit Fachkenntnis erfolgen. Ein schriftlicher Risikobewertungsbericht muss vorgelegt werden. Dazu müssen entsprechende Untersuchungsergebnisse aus mindestens drei Jahren vorgelegt werden. Eine solche Risikobewertung würde dann bei Genehmigung für fünf Jahre gelten, müsste danach erneuert werden. Nicht möglich ist dies für bakteriologische Parameter.

Neu ist zusätzlich, dass für alle B-Anlagen eine Reihe von Daten per Fragebogen (s. Downloads) erhoben werden müssen, um den Vorgaben des Landes NRW zu entsprechen.

Begriffe im Kontext

Brunnen,Anzeige