Bußgeldverfahren & Verwarnung
Kontakte
Abteilungsleiter | ||
Tewiele, Christian | +49 2861 681-3442 | c.tewielekreis-borkende |
Einsprüche | ||
Herr Olbing | +49 2861 681-3443 | s.olbingkreis-borkende |
Einsprüche | ||
Frau Ingenerf | +49 2861 681-3454 | m.ingenerfkreis-borkende |
Verkehrsunfälle/Fahrpersonalgesetz/Gefahrgut | ||
Herr Hetkamp | +49 2861 681-3445 | g.hetkampkreis-borkende |
Verkehrsunfälle/Fahrpersonalgesetz | ||
Herr Benning | +49 2861 681-3444 | d.benningkreis-borkende |
Verkehrsunfälle/sonstige Verkehrs-OWi/Vollstreckung | ||
Exner, Julia | +49 2861 681-3447 | j.exnerkreis-borkende |
Verkehrsunfälle/sonstige Verkehrs-OWi/Vollstreckung | ||
Frau Tenbusch | +49 2861 681-3449 | j.tenbuschkreis-borkende |
Geschwindigkeitsüberschreitungen | ||
Herr Sieverdingbeck | +49 2861 681-3448 | ma.sieverdingbeckkreis-borkende |
Geschwindigkeitsüberschreitungen | ||
Frau Hoge | +49 2861 681-3446 | v.hogekreis-borkende |
Geschwindigkeitsüberschreitungen | ||
Frau Dieker | +49 2861 681-3451 | j.diekerkreis-borkende |
Geschwindigkeitsüberschreitungen | ||
Frau Tybussek | +49 2861 681-3450 | c.tybussekkreis-borkende |
Achtung: Dienststellen der Kreisverwaltung Borken bis auf die Ausländerbehörde vorsorglich für den freien Publikumsverkehr geschlossen - Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Hinweis:
Die Borkener Kreisverwaltung und die Nebenstellen sind „zwischen den Jahren“ zwar geöffnet, allerdings können Termine wie bisher nur nach vorheriger Anmeldung wahrgenommen werden. Die Ausländerbehörde ist vom 21.12.2020 bis zum 03.01.2021 geschlossen. Alle Informationen dazu gibt es hier.
Um die Funktionsfähigkeit der Kreisverwaltung zu gewährleisten und die Gefahr einer Weiterverbreitung des Coronavirus (beispielsweise in Wartezonen) zu vermindern, sind die Dienststellen mit Ausnahme der Ausländerbehörde für den freien Publikumsverkehr geschlossen. Dies geschieht aus Vorsorge, um das Funktionieren der Behörde im Interesse der öffentlichen Daseinsvorsorge sicherzustellen.
Ausländerbehörde:
Die Dienstleistungen derAusländerbehörde stehen zu den gewohnten Öffnungszeiten zur Verfügung. Zur Entzerrung des Publikumsverkehrs ist der Anmelde- und Wartebereich der Ausländerbehörde befristet räumlich erweitert worden. Zu erreichen ist die Ausländerbehörde nur über einen separaten Eingang auf dem Beschäftigtenparkplatz der Kreisverwaltung. Der Weg ist ausgeschildert. Die Besucher*innen müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Führerscheine:
Die neuen, zurzeit geltenden Regelungen bezüglich der Führerscheinbeantragung und –abholung finden Sie auf der Seite „Auto & Verkehr“
Kfz-Zulassung:
Die Bearbeitung von Zulassungsvorgängen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online) in den drei Zulassungsstellen in Ahaus, Bocholt und Borken möglich. Außerbetriebsetzungen und Ersatzscheinausstellungen für nicht im Kreis Borken zugelassene Fahrzeuge werden derzeit nicht durchgeführt.
Jagdscheine:
Die Verlängerung von Jagdscheinen erfolgt zurzeit nur schriftlich. Der Antrag ist an die Anschrift: Kreis Borken, untere Jagdbehörde, Burloer Str. 93, 46325 Borken zu richten. Persönliche Vorsprachen in den Zulassungsstellen in Ahaus und Bocholt sind nicht möglich.
Elterngeldstelle:
Sprechstunden der Elterngeldstelle in der Nebenstelle des Kreises in Ahaus finden bis auf Weiteres nicht statt.
Gelbfieberimpfstelle:
Der Corona-bedingte Shut-down wird gelockert. Ab dem 28.07.2020 ist die Gelbfieberimpfstelle am Fachbereich Gesundheit des Kreises Borken wieder wie gewohnt dienstags und donnerstags Nachmittag geöffnet. Terminvereinbarung bitte bei Herrn Dr. Ettlinger unter 0170 3277636. Der Zutritt zum Kreishaus ist nur mit Mund-Nase-Schutz gestattet.
Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz:
Für die Einsichtnahme in ausgelegte Antragsunterlagen oder Genehmigungsbescheide im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nutzen Sie bitte vordringlich die Einsichtnahme über das Internet (www.kreis-borken.de/bauen-bekanntmachungen). Die Auslegungszeiträume werden auf Grund der Sondersituation bis zur Einwendungs- bzw. Klagefrist ausgeweitet. Sollte Ihnen eine Online-Einsicht nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte an die Immissionsschutzbehörde (Kontakte unten auf der Seite).
Öffnungszeiten & Adressen
Allgemeine Öffnungszeiten der Kreisverwaltung
- montags bis mittwochs:
8.00 - 12.30 Uhr, 14.30 - 16.00 Uhr - donnerstags: 8.00 - 18.00 Uhr
- freitags: 8.00 - 12.30 Uhr
Kreishaus in Borken
Burloer Str. 93
46325 Borken
Achtung: Dienststellen der Kreisverwaltung Borken bis auf die Ausländerbehörde vorsorglich für den freien Publikumsverkehr geschlossen - Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Hinweis:
Die Borkener Kreisverwaltung und die Nebenstellen sind „zwischen den Jahren“ zwar geöffnet, allerdings können Termine wie bisher nur nach vorheriger Anmeldung wahrgenommen werden. Die Ausländerbehörde ist vom 21.12.2020 bis zum 03.01.2021 geschlossen. Alle Informationen dazu gibt es hier.
Um die Funktionsfähigkeit der Kreisverwaltung zu gewährleisten und die Gefahr einer Weiterverbreitung des Coronavirus (beispielsweise in Wartezonen) zu vermindern, sind die Dienststellen mit Ausnahme der Ausländerbehörde für den freien Publikumsverkehr geschlossen. Dies geschieht aus Vorsorge, um das Funktionieren der Behörde im Interesse der öffentlichen Daseinsvorsorge sicherzustellen.
Ausländerbehörde:
Die Dienstleistungen derAusländerbehörde stehen zu den gewohnten Öffnungszeiten zur Verfügung. Zur Entzerrung des Publikumsverkehrs ist der Anmelde- und Wartebereich der Ausländerbehörde befristet räumlich erweitert worden. Zu erreichen ist die Ausländerbehörde nur über einen separaten Eingang auf dem Beschäftigtenparkplatz der Kreisverwaltung. Der Weg ist ausgeschildert. Die Besucher*innen müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Führerscheine:
Die neuen, zurzeit geltenden Regelungen bezüglich der Führerscheinbeantragung und –abholung finden Sie auf der Seite „Auto & Verkehr“
Kfz-Zulassung:
Die Bearbeitung von Zulassungsvorgängen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online) in den drei Zulassungsstellen in Ahaus, Bocholt und Borken möglich. Außerbetriebsetzungen und Ersatzscheinausstellungen für nicht im Kreis Borken zugelassene Fahrzeuge werden derzeit nicht durchgeführt.
Jagdscheine:
Die Verlängerung von Jagdscheinen erfolgt zurzeit nur schriftlich. Der Antrag ist an die Anschrift: Kreis Borken, untere Jagdbehörde, Burloer Str. 93, 46325 Borken zu richten. Persönliche Vorsprachen in den Zulassungsstellen in Ahaus und Bocholt sind nicht möglich.
Elterngeldstelle:
Sprechstunden der Elterngeldstelle in der Nebenstelle des Kreises in Ahaus finden bis auf Weiteres nicht statt.
Gelbfieberimpfstelle:
Der Corona-bedingte Shut-down wird gelockert. Ab dem 28.07.2020 ist die Gelbfieberimpfstelle am Fachbereich Gesundheit des Kreises Borken wieder wie gewohnt dienstags und donnerstags Nachmittag geöffnet. Terminvereinbarung bitte bei Herrn Dr. Ettlinger unter 0170 3277636. Der Zutritt zum Kreishaus ist nur mit Mund-Nase-Schutz gestattet.
Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz:
Für die Einsichtnahme in ausgelegte Antragsunterlagen oder Genehmigungsbescheide im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nutzen Sie bitte vordringlich die Einsichtnahme über das Internet (www.kreis-borken.de/bauen-bekanntmachungen). Die Auslegungszeiträume werden auf Grund der Sondersituation bis zur Einwendungs- bzw. Klagefrist ausgeweitet. Sollte Ihnen eine Online-Einsicht nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte an die Immissionsschutzbehörde (Kontakte unten auf der Seite).
Für die Teilnahme am Straßenverkehr gelten Regeln, die in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen aufgestellt sind. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Bußgeldstelle des Kreises Borken ahndet diese Ordnungswidrigkeiten.
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind zum Beispiel:
Geschwindigkeitsüberschreitung
Missachten der roten Ampel
Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes
Benutzen des Handys während der Fahrt
Überladung
Verkehrsunfall mit Sachschaden
Alkohol und Drogen am Steuer usw.
Wer am Verkehr teilnimmt und eine Ordnungswidrigkeit begeht, muss mit einer Ahndung rechnen. Einen Verstoß kann begehen, wer ein Fahrzeug hält oder führt, ein Fahrrad benutzt oder zu Fuß am Verkehr teilnimmt. Je nach Schwere und Bedeutung des Verstoßes wird entweder ein Verwarnungsgeld erhoben oder eine Geldbuße festgesetzt (mindestens 5,00 Euro, höchstens 2.000,00 Euro). Richtwerte bilden dabei die Regelsätze des Bußgeldkataloges.
Punkteeintrag in das Fahreignungsresgister in Flensburg
Verwarnungsgelder können bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bis zu einer Höhe von 55,00 Euro erhoben werden. Das Verwarnungsverfahren ist auf eine einfache und rasche Erledigung ausgerichtet und ist abgeschlossen, wenn das angebotene Verwarnungsgeld innerhalb der Zahlungsfrist gezahlt wird. Verwarnungsgelder werden nicht in das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen.
Ein Punkteeintrag in das Fahreignungsregister (1 oder 2 Punkte je nach Bedeutung für die Verkehrssicherheit) erfolgt bei der Festsetzung von Geldbußen in Höhe von 60,00 Euro oder mehr.
Fahrverbote
Neben der Festsetzung der Geldbuße kann in einem Bußgeldbescheid als Nebenfolge ein Fahrverbot angeordnet werden und zwar für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten. Ein Fahrverbot wird im Regelfall ausgesprochen bei groben und beharrlichen Verkehrsverstößen, zum Beispiel beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder Drogen, beim Missachten von Überholverboten oder des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, bei erheblicher Überschreitung von Geschwindigkeitsbegrenzungen.
Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 31 km/h oder außerorts um 41 km/h überschritten hat, muss den Führerschein für einen Monat abgeben. Ferner droht ein Fahrverbot, wenn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen wird.
Bei der Erhebung der Verwarnungsgelder kommen keine weiteren Verfahrenskosten hinzu.
Wird ein Bußgeldbescheid erlassen, sind zusätzlich Verfahrenskosten zu zahlen (Gebühren und Auslagen). Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgebühr beträgt 25,00 Euro. Ab der Festsetzung einer Geldbuße über 500,00 Euro wird eine Gebühr in Höhe von 5 % der festgesetzten Geldbuße erhoben.
Als Auslagen werden u. a. die Kosten der Postzustellung (zurzeit pauschal 3,50 Euro) und sonstige Kosten, die im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens entstanden sind, erhoben (z.B. Blutuntersuchung bei Alkoholdelikten, Gutachten bei Unfällen).
Auszug aus dem Bußgeldkatalog
Es gibt klare Verkehrsregeln. Sie sollen dafür sorgen, dass niemand behindert, belästigt oder gar gefährdet oder geschädigt wird. Über besonders unfallträchtige Verstöße und ihre juristischen Folgen (Verwarnungsgeld, Bußgeld, Punkte im Fahreignungsregister, Fahrverbot) informiert der Bußgeldkatalog.
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind meist Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Etwaige Eintragungen im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg sind nicht berücksichtigt. Das heißt, früher begangene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten können bei der Bemessung der Geldbuße verwertet werden (Erhöhung der Geldbuße).
Ausführliche Informationen zum aktuellen Bußgeldkatalog erhalten Sie beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Dort finden Sie folgende Themen:
Geschwindigkeit
Vorfahrt/ Vorfahrtszeichen
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Abbiegen
Autobahn
Rote Ampel - Grünpfeil
Fußgängerüberweg
Punkteregelung bei Fahrerflucht
Überholen
Fahrzeugmängel
Handyverbot
Sonstige Verkehrsverstöße
Alkohol