Vermessung: Gebäudeeinmessung
Kontakt
Abteilungsleiter | ||
Westhoff, Thomas | +49 2861 681-6450 | t.westhoffkreis-borkende |
Überwachung der Gebäudeeinmessungspflicht | ||
Feldmann, Georg | +49 2861 681-6451 | g.feldmannkreis-borkende |
Überwachung der Gebäudeeinmessungspflicht | ||
Richels, Marita | +49 2861 681-6453 | m.richelskreis-borkende |
Überwachung der Gebäudeeinmessungspflicht | ||
Dennemann, Christa | +49 2861 681-6452 | c.dennemannkreis-borkende |
Öffnungszeiten & Adressen
Wichtiger Hinweis: Persönliche Besuche in den Dienststellen der Kreisverwaltung sind mit Ausnahme der Ausländerbehörde nur nach Terminvereinbarung möglich.
Ausländerbehörde:
Die Ausländerbehörde des Kreises Borken ist zu den gewohnten Servicezeiten (montags, dienstags und freitags: 08.00 -12.00 Uhr und donnerstags: 08.00 - 16.00 Uhr) für den freien Publikumsverkehr geöffnet. Eine persönliche Vorsprache unter Einhaltung der Hygieneregeln ist möglich. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht notwendig.
Führerscheine:
Die neuen, zurzeit geltenden Regelungen bezüglich der Führerscheinbeantragung und -abholung finden Sie auf der Seite „Auto & Verkehr“
Kfz-Zulassung:
Die Bearbeitung von Zulassungsvorgängen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online) in den drei Zulassungsstellen in Ahaus, Bocholt und Borken möglich.
Jagdscheine:
Ab dem 14. Februar 2022 ist wieder eine persönliche Antragsstellung für Jagdscheine mit vorheriger Terminvereinbarung beim Kreis Borken möglich. Eine vorherige Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich. Termine können ab sofort für die Zeit ab dem 14. Februar 2022 über https://kreis-borken.de/termin-jagdschein gebucht werden. Eine Übersicht über häufig gestellte Fragen und Antworten rund um die persönliche Antragstellung finden Sie hier. Die Jagdscheine können zunächst alternativ weiterhin auf schriftlichem Wege an die Anschrift: Kreis Borken, Untere Jagdbehörde, Burloer Str. 93, 46325 Borken beantragt werden.
Elterngeldstelle:
Die Elterngeldstelle ist für den freien Publikumsverkehr geschlossen. Eine telefonische Beratung erfolgt über die Servicerufnummer 02861/681-1466. Von zwischenzeitlichen Anfragen über den Bearbeitungsstand oder über den Eingang von Unterlagen bitten wir Abstand zu nehmen. Sie erhalten unaufgefordert Nachricht.
Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz:
Für die Einsichtnahme in ausgelegte Antragsunterlagen oder Genehmigungsbescheide im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nutzen Sie bitte vordringlich die Einsichtnahme über das Internet (www.kreis-borken.de/bauen-bekanntmachungen). Die Auslegungszeiträume werden auf Grund der Sondersituation bis zur Einwendungs- bzw. Klagefrist ausgeweitet. Sollte Ihnen eine Online-Einsicht nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte an die Immissionsschutzbehörde (Kontakte unten auf der Seite).
Allgemeine Öffnungszeiten der Kreisverwaltung
- montags bis mittwochs:
8.00 - 12.30 Uhr, 14.30 - 16.00 Uhr - donnerstags: 8.00 - 18.00 Uhr
- freitags: 8.00 - 12.30 Uhr
Zentrale Auskunft:
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Tel.: +49 2861 681-6330
E-Mail: info-katasterkreis-borkende
Kreishaus in Borken
Burloer Str. 93
46325 Borken
Im Liegenschaftskataster führt der Kreis Borken neben den Flurstücken auch die Gebäude für das Kreisgebiet als amtliches Verzeichnis. Alle nach dem 01.08.1972 errichteten oder in ihrem Grundriss veränderten Gebäude unterliegen nach § 16 des Vermessungs- und Katastergesetzes der Gebäudeeinmesungspflicht.
Spätestens unmittelbar nach der Fertigstellung der Baumaßnahme muss der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte dieses Gebäude oder die Veränderung auf seine Kosten einmessen lassen.
Sollte ein Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte dieser Pflicht nicht nachkommen, wird er von der Katasterbehörde mit einer Fristsetzung zur Beantragung einer Gebäudeinmessung aufgefordert. Nach Ablauf dieser gesetzten Frist wird die Einmessung durch die Katasterbehörde auf Kosten des Eigentümers bzw. Erbbauberechtigten veranlasst. Hierbei wird zusätzlich zu den Vermessungsgebühren eine Gebühr in Höhe von 100€ erhoben.
Die Vermessung kann durchgeführt werden von:
- einem in NRW zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur(ÖbVI). Die Anschriften sind im örtlichen Telefonbuch zu finden
- dem Kreis Borken als Katasterbehörde
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt zur Gebäudeeinmessung.
Die Gebühren für eine Gebäudeeinmessung sind in dem Gebührentarif (VermWertKostT) festgelegt. Die Vermessungskosten addieren sich aus einer Grundaufwandspauschale, zzgl. der Vermessungsgebühren, die auf der Basis der Normalherstellungskosten (NHK) des einzumessenden Gebäudes –Standardstufe 4 der NHK 2010- zu ermitteln sind.
Bei den NHK handelt es sich um durchschnittliche, auf eine Raum- oder Flächeneinheit, z.B. m³ oder m², bezogene Herstellungskosten für Gebäude. Diese Kosten sind auch dann zugrunde zu legen, wenn das Gebäude oder der Anbau in Eigenleistung errichtet oder erweitert wurde.
Normalherstellungs-
kosten (NHK 2010)
bis 25.000 €
bis 100.000 €
bis 350.000 €
bis 600.000 €
bis 1.000.000 €
Vermessungsgebühr
140 €
380 €
600 €
1.030 €
1.780 €
Grundaufwand
320,00 €
320,00 €
320,00 €
320,00 €
320,00 €
Gesamtgebühr
(incl. Umsatzsteuer)
547,40 €
833,00 €
1.094,80 €
1.606,50 €
2.499,00 €
Die voraussichtliche Höhe der Einmessungsgebühr, auch bei Normalherstellungskosten von über 1 Mio. Euro, können Sie auch gerne telefonisch bei uns erfragen.
Beispiel:
Frau und Herr Muster haben auf ihrem Grundstück ein freistehendes, unterkellertes Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss und eine Garage errichtet. Bei einer Bruttogrundfläche von 270 m² für das Haus und 36 m² für die Garage errechnen sich in der summe Normalherstellungskosten von 288.810,00 €. Für die Einmessung errechnet sich folgende Gesamtgebühr:
Grundaufwandspauschale: | 320,00€ |
Vermessungsgebühr (Haus und Garage): | 600,00 € |
Umsatzsteuer von zzt. 19% | 174,80 € |
Gesamtgebühr: | 1094,80 € |