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Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Mit einem Bürgerbegehren bzw. einem Bürgerentscheid können die Bürgerinnen und Bürger eines Kreises direkt Einfluss auf Entscheidungen nehmen.

Was ist ein Bürgerbegehren?

Ein Bürgerbegehren richtet sich mit einem bestimmten Anliegen an den Kreistag.

Dieser prüft kurzfristig, ob das Bürgerbegehren zulässig ist und ob er ihm inhaltlich folgt. Entspricht er einem zulässigen Begehren nicht, kommt es innerhalb von 3 Monaten zum Bürgerentscheid. Die Bürgerinnen und Bürger entscheiden dann selbst an Stelle des Kreistages in einer Abstimmung über die mit dem Bürgerbegehren gestellte Frage.

Voraussetzungen

Ein zulässiges Bürgerbegehren muss mehrere Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehören beispielsweise:

  • schriftlich Einreichung mit einer Begründung,
  • eindeutige Formulierung einer Frage, die mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann,
  • notwendige Anzahl von Unterschriften (unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift; im Kreis Borken müssen mindestens 4% der Bürgerinnen und Bürger unterschreiben, auf der Grundlage der Wahlberechtigten zur Kommunalwahl im Mai 2014 [298.599] wären also 11.944 Unterschriften notwendig.)

Fristen bei Kreistagsbeschlüssen

Ein Bürgerbegehren kann sich auch gegen einen bereits gefassten Kreistagsbeschluss wenden. Dann muss es aber innerhalb bestimmter Fristen beim Landrat eingereicht werden.

Bei Kreistagsbeschlüssen, die öffentlich bekanntgemacht werden (z.B. Gebührensatzungen), ist ein Bürgerbegehren z.B. nur innerhalb von 6 Wochen zulässig.

Was darf nicht per Bürgerentscheid entschieden werden?

Die Kreisordnung enthält einen Katalog von Angelegenheiten, die nicht per Bürgerentscheid entschieden werden können, z. B. :

  • Angelegenheiten der inneren Organisation und Personalangelegenheiten der Kreisverwaltung
  • Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Kreistags, sowie dessen Ausschüsse
  • Haushaltsangelegenheiten und Gebühren des Kreises
  • Vorhaben, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind. Hier findet die Bürgerbeteiligung innerhalb des vorgeschriebenen Verfahrens statt.

Verlauf eines Bürgerentscheids

Kommt es zu einem Bürgerentscheid, weil der Kreistag dem Begehren nicht entsprochen hat, so ist im Sinne des Antrages entschieden, wenn eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger in der Abstimmung mit "Ja" stimmt und diese Mehrheit mindestens 15 % der Wahlberechtigten beträgt.

Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses. Ist durch Bürgerentscheid entschieden worden, so ist in den nächsten 2 Jahren in der gleichen Angelegenheit keine andere Entscheidung des Kreistages möglich. Vor Ablauf von 2 Jahren kann die Entscheidung nur auf Initiative des Kreistages durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. Weitere Informationen finden Sie u. a. in § 23 der Kreisordnung und in der Satzung des Kreises Borken über die Durchführung von Bürgerentscheiden.

Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens hängt von gesetzlichen Voraussetzungen ab, die hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht alle dargestellt sind. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld von der Kreisverwaltung über die Einzelheiten informieren und beraten zu lassen.

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